Die Vogelschutzzeit wird auch als Vogelbrutzeit bezeichnet. In diesem Zeitraum dürfen dichte Sträucher und Hecken nicht mehr geschnitten werden, um auf die Vögel Rücksicht zu nehmen. Dies gibt das Bundesnaturschutzgesetz in Paragraph 39 vor. Hierin heißt es, dass Gebüsche, Hecken, lebende Zäune und andere Gehölze in der Vogelschutzzeit nicht gefällt oder geschnitten werden dürfen. Was Sie zur Vogelschutzzeit wissen sollten, erläutern wir Ihnen in unserem Ratgeber.
Die Vogelschutzzeit beginnt jährlich am 1. März und endet am 30. September. Dieser Zeitraum ist in Paragraph 39 des Bundesnaturschutzgesetzes festgelegt. Innerhalb dieser sieben Monate sollen Vögel die Möglichkeit haben, zu brüten und ihre Jungvögel aufzuziehen. Laut Bundesnaturschutzgesetz ist diese Schutzzeit notwendig, da sonst der Bestand der Vögel und auch deren Existenz bedrohlich zurückgehen würden.
Mit der Vogelschutzzeit soll den heimischen Vögeln die Möglichkeit gegeben werden, in Ruhe zu brüten und ihren Nachwuchs aufzuziehen. Da Hecken nicht geschnitten und Bäume nicht gefällt werden, bleiben die Niststätten für die Vögel erhalten. Dadurch werden der Bestand und die Existenz der Vögel gesichert.
Doch nicht nur die Vögel und ihr Nachwuchs danken es Ihnen, dass Sie während der Vogelschutzzeit keine Bäume fällen oder Sträucher schneiden – auch die Gehölze selbst danken es Ihnen. Denn ein Rückschnitt, vielleicht sogar noch extrem, ist während der Vegetationsphase der Pflanzen nicht sinnvoll.
Wie schon geschrieben, beginnt die Vogelschutzzeit jedes Jahr am 1. März.
Heckenrodungen und Baumfällungen sind in der Vogelbrutzeit nicht erlaubt. Der Paragraph 39 des Bundesnaturschutzgesetzes besagt, dass es verboten ist, während der Vogelschutzzeit Bäume, die außerhalb des Waldes, von gärtnerisch genutzten Grundflächen und Kurzumtriebsplantagen stehen, zu fällen. Zudem dürfen Gebüsche, lebende Zäune, Hecken und andere Gehölze während der Vogelschutzzeit nicht abgeschnitten beziehungsweise auf Stock gesetzt werden.
Allerdings heißt es in dem Gesetz auch, dass schonende Pflege- und Formschnitte zur Gesunderhaltung von Bäumen, Hecken und Büschen und zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen, zulässig sind.
Das heißt, das folgende Gartenarbeiten in der Vogelschutzzeit erlaubt sind:
Auch das Abflammen des Vorjahresbewuchses an Brachflächen, Hängen oder Wegrändern ist während der Vogelschutzzeit nicht erlaubt. Solche Aktionen in Bodennähe können die Bodenbrüter mit ihrem Nachwuchs stören beziehungsweise vernichten.
Sträucher, die geschützt sind, dürfen nur im Zeitraum zwischen Oktober und Februar geschnitten werden beziehungsweise dann, wenn sie als Ausnahmen zu werten sind. Grundsätzlich sollten Sie vor dem Schnitt oder der Fällung prüfen, ob sich Vögel mit ihrem Nest in dem Gewächs befinden. Ist dies der Fall, sollten Sie noch einige Zeit mit der Verrichtung Ihrer Arbeit warten – eben so lange, bis die kleinen Vögelchen flügge sind und ausfliegen.
In einem der vorhergehenden Abschnitte sind wir bereits auf die Ausnahmen etwas näher eingegangen. Diese aufgeführten Punkte zeigen, dass es auch trotz der Vogelschutzzeit möglich ist, den verschiedenen Gartenarbeiten nachzukommen. Nehmen Sie vielleicht einfach etwas Rücksicht auf die gefiederten Freunde und schauen Sie vor dem Schnitt nach, ob nicht gerade ein Vogel in dem Busch, Strauch oder der Hecke nistet.
Größere Eingriffe, wie beispielsweise einen Verjüngungsschnitt oder eine Baumkronenkürzung, können Sie vielleicht auch in den Zeitraum legen, in dem die Vogelschutzzeit nicht gilt.